Schulordnung

Schulordnung – Stand 01. November 2020
 

  1. Die Musikschule Butzbach e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der die musikalische Förderung und Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zur Aufgabe hat.
     
  2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf einem Anmeldeformular der Musikschule und ist an die Geschäftsstelle zu richten. Das Anmeldeformular wird bei minderjährigen Teilnehmern von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben und wird durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Die Aufnahme in den gewünschten Unterricht richtet sich nach den freien Plätzen, die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
     
  3. Die Dauer der Unterrichtseinheit beträgt 30 - 60 Minuten. Einzelheiten sind der jeweils gültigen Schulgeldordnung zu entnehmen.
     
  4. Ein vertraglich vereinbarter Unterrichtstermin kann aus organisatorischen Gründen durch die Musikschule abgeändert werden. Die Musikschule bemüht sich um das Zustandekommen der gewünschten Unterrichtsformen, kann aber aus pädagogischen und organisatorischen Gründen hierfür keine Gewähr übernehmen. Sollte sich die Gruppenstärke ändern, wird das Schulgeld entsprechend angepasst. Hat dies eine Erhöhung des Schulgeldes zur Folge, steht dem Schüler ein Sonderkündigungsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme zu.
     
  5. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Abweichend von den ordentlichen Kündigungsterminen kann zum Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zum nächsten Monatsende bei der Geschäftsstelle gekündigt werden.
     
  6. Ordentliche Kündigungstermine sind der 31. Januar und der 31. August eines jeden Jahres. Spätestens 4 Wochen vorher ist die Abmeldung bei der Geschäftsstelle der Musikschule schriftlich einzureichen. Die Lehrkräfte sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für die Musikschule abzugeben oder entgegenzunehmen.
     
  7. Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August. Die Ferienregelung für Butzbacher Schulen (einschließlich Feiertage, bewegliche Ferientage etc.) ist maßgebend. Auch am letzten Schultag vor den Ferien wird Musikschulunterricht erteilt.
     
  8. Der Schüler ist zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Versäumter oder durch Krankheit des Schülers ausgefallener Unterricht kann nicht nachgeholt werden und entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
     
  9. Bei Krankheit des Lehrers bis zu zwei Wochen pro Schuljahr wird der Unterricht nicht nachgeholt und das Schulgeld nicht erstattet. Für jede darüber hinausgehende ausgefallene Unterrichtsstunde erfolgt eine anteilige Erstattung des Schulgeldes. Werden die ausgefallenen Unterrichtsstunden vom Lehrer nachgeholt oder einer anderen Lehrkraft vertreten, erfolgt keine Erstattung. Aus pädagogischen und didaktischen Gründen ist der Präsenzunterricht vorrangig zu behandeln. Bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt oder aufgrund von Anordnungen der Schulbehörde bzw. des Gesundheitsamtes oder anderen behördlichen Einrichtungen bzw. politischer Organe werden Regressansprüche ausgeschlossen. Soweit möglich und pädagogisch sinnvoll wird – bei gegenseitigem schriftlichem Einverständnis - im Eintrittsfall digitaler Unterricht angeboten.
     
  10. Die für den Unterricht erforderlichen Lehrmittel (Instrumente, Notenmaterial etc.) sind von den Schülern bzw. deren Eltern zu beschaffen. Leihinstrumente stehen gegen eine monatliche Gebühr zur Verfügung. Die Konditionen sind der Leihordnung zu entnehmen.
     
  11. Die Schulgeldordnung wird vom Vorstand festgesetzt und ist Teil des Unterrichtsvertrages. Das Schulgeld ist als Jahresbeitrag festgesetzt und wird in monatlichen Teilbeträgen berechnet. Es wird im Lastschriftverfahren nach Wunsch monatlich oder vierteljährlich eingezogen.
     
  12. Ein Schüler kann vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten die Fortsetzung des Unterrichts unzumutbar macht. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Lehrers durch Beschluss des Vorstandes.
     
  13. Die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erfolgt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Der Schüler und ggf. seine Erziehungsberechtigten willigen daher in die dafür erforderliche Speicherung ihrer persönlichen Daten ein. Fotos oder Videos, auf denen Schüler der Musikschule bei öffentlichen Veranstaltungen zu sehen sind, dürfen bei erteilter Genehmigung veröffentlicht werden.